Nach bisherigen Vorgaben sollten unter anderem die Möglichkeiten zur Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen zum 31.12.2021 auslaufen. Durch eine Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die bisherigen Corona-Erleichterungen auch im Vereinsrecht zeitlich bis Ende August 2022 verlängert. Damit können Vereine/Verbände ihre Mitglieder- oder auch Delegiertenversammlungen statt mit bisheriger Präsenzveranstaltung nun weiterhin auch virtuell (digital oder hybrid) durchführen, selbst dann, wenn sich in der Vereinssatzung bisher kein Hinweis auf von der Präsenzform abweichenden Regelung befindet. Die erforderliche Satzungsänderung kann dafür auch erst nachträglich, aber rechtzeitig bis Ende August 2022, vorgenommen werden. Präsenzveranstaltung mit strikter Beachtung von aktuell geltenden Hygienevorgaben sind nach den jeweiligen Corona-Verordnungen selbstverständlich auch durchführbar. Der Termindruck, unbedingt noch bis zum Jahresende 2021 eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durchzuführen, entfällt damit. Möglich sind nun auch weiterhin bis Ende August 2022

  • die zulässige Durchführung von virtuellen Vorstandssitzungen, soweit keine besonderen Vorgaben in Satzungen enthalten sind;
  • die weitere Ausübung von Vorstandsämtern, selbst wenn entsprechend der Satzung die Amtsdauer schon abgelaufen ist/ablaufen wird. Wobei teilweise aber auch schon einige Vereinssatzungen, auch in Verbandssatzungen, den kleinen Passus enthalten, dass Vorstände solange im Amt bleiben, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

Quelle: Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts- Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie, BGBl 2021 I S. 4147